Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort: Alles Wissenswerte zum Thema

Igor Posikow

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht

Inhalt

Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, auch Fahrerflucht genannt, ist ein häufiger Vorwurf, dem sich Verkehrsteilnehmer nach einem Unfall ausgesetzt sehen. Manchmal ist es gar keine böse Absicht, oft ist es der Schreck, der den “Fluchtreflex” auslöst.

Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
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Der Straftatbestand soll es Geschädigten ermöglichen, zivilrechtliche Ansprüche gegen den Schädiger durchsetzen zu können. Fährt man einfach davon, ist nicht auszuschließen, dass der Geschädigte den Schädiger nicht zu fassen bekommt und dadurch auf dem Schaden sitzen bleibt.

Gerade deshalb wird ein solches Verhalten mit nicht unerheblichen Strafen geahndet. Je nach Schadenshöhe kann es zu einer Geld- oder Freiheitsstrafe kommen, es drohen „Punkte in Flensburg“ und sogar ein Fahrverbot oder der Entzug der Fahrerlaubnis.

Wer mit einem solchen Vorwurf konfrontiert wird, sollte sich an einen Fachanwalt für Verkehrsrecht wenden. Dieser kann, insbesondere wenn man den Unfall überhaupt nicht bemerkt hat, durch seine Verteidigung möglicherweise eine strafrechtliche Verurteilung verhindern. Igor Posikow ist Fachanwalt für Verkehrsrecht und informiert in diesem Beitrag über alles Wissenswerte zum Thema unerlaubtes Entfernen vom Unfallort.

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Ist unerlaubtes Entfernen vom Unfallort eine Fahrerflucht?

Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort wird umgangssprachlich auch als Fahrerflucht oder Unfallflucht bezeichnet. Fahrerflucht und Unfallflucht bedeuten jedoch dasselbe. Ein Unfall, den man vielleicht gar nicht bemerkt hat, ist schnell passiert. Als Unfallverursacher oder Unfallbeteiligter hat man jedoch die Pflicht anzuhalten und sich den möglichen Folgen zu stellen.

Fährt man aber einfach weiter und verlässt damit den Unfallort, erfüllt man den Straftatbestand des unerlaubten Entfernens vom Unfallort. Die Strafbarkeit eines solchen Verhaltens richtet sich nach § 142 StGB.

Wann liegt ein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort vor?

Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort liegt vor, wenn sich ein Unfallbeteiligter entweder vorsätzlich vom Unfallort entfernt oder seiner Verpflichtung, seine Personalien nachträglich feststellen zu lassen, nicht unverzüglich nachkommt. Denn letztlich vereitelt der Unfallbeteiligte, der sich vom Unfallort entfernt, die Feststellung seiner Personalien zur Regulierung eines eventuellen Versicherungsschadens, was sich zum Nachteil der anderen Unfallbeteiligten auswirken kann.

Unfallverursacher oder Unfallbeteiligter

Die Strafbarkeit nach § 142 StGB richtet sich nicht nur gegen den Unfallverursacher, sondern auch gegen die Unfallbeteiligten. Jeder am Unfall beteiligte Verkehrsteilnehmer kann durch sein individuelles Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben, wie § 142 Abs. 5 StGB bestimmt.

Wobei hier nicht unbedingt nur die Verursachung im juristischen Sinne gemeint ist, sondern jede Möglichkeit, einen Beitrag zu einem Unfall geleistet zu haben. Zu den Unfallbeteiligten zählen nicht der Beifahrer, lediglich einfache Zeugen oder Passanten.

Was zählt als Unfall?

Der Tatbestand des unerlaubten Entfernens vom Unfallort setzt einen Verkehrsunfall voraus, der sich im öffentlichen Straßenverkehr ereignet hat. Dabei kann es sich um jeden Schaden handeln, der sich mit einem Fahrzeug auf öffentlichen Straßen jeglicher Art ereignet. Darunter fallen auch Radwege, Fußgängerwege, Plätze, Parkplätze (z. B. von Supermärkten, Besucherparkplätze), aber auch Tiefgaragen und Parkhäuser, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen.

Stößt ein Fußgänger auf einem Parkplatz z.B. mit einem Einkaufswagen gegen ein Fahrzeug oder ein Radfahrer mit seinem Fahrrad gegen ein Fahrzeug, so ist dies ebenfalls als Unfall im Sinne des § 142 StGB zu werten. Der Fußgänger oder Radfahrer, der sich vom Unfallort entfernt, ohne seine Personalien den Geschädigten zur Verfügung zu stellen, würde sich auch wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort strafbar machen.

Der Schaden bezieht sich auf Sachschäden an anderen Fahrzeugen oder anderen Gegenständen wie Zäunen, Häusern, Laternen oder Verkehrsschildern. Ein Personenschaden liegt in der Regel dann vor, wenn ein der Körperverletzung nach § 223 StGB ähnlicher Taterfolg gegeben ist, also ein Mensch in irgendeiner Weise verletzt oder in seiner Gesundheit geschädigt wurde.

Bagatellschäden

Nicht jeder Sachschaden reicht aus, um eine Strafbarkeit nach § 142 StGB zu begründen. Bei sog. Bagatellschäden, d.h. Schäden mit einer sehr geringen Schadenshöhe, wird eine Strafbarkeit nicht vorliegen bzw. ein Verfahren ist wegen Geringfügigkeit einzustellen.

Dies ergibt sich bereits aus den Gesetzesmaterialien. Fraglich ist allerdings, wann ein solcher Bagatellschaden vorliegt. Dies ist letztlich Auslegungssache und kann z.B. im Bereich bis 25 oder 50 Euro der Fall sein. Solche Bagatellschäden an Fahrzeugen sind sehr selten, so dass man sich darauf nur in seltenen Fällen berufen kann.

Allerdings lässt sich das Vorliegen eines Bagatellschadens nicht unbedingt allein an der Schadenshöhe oder an einer oberflächlichen Begutachtung des Schadens, die für Laien nicht möglich ist, festmachen. Selbst Lackschäden, Kratzer oder Dellen verursachen bei fachgerechter Reparatur häufig einen Sachschaden von mehr als 50 Euro.

Darüber hinaus wird vertreten, dass bei Schäden, die typischerweise für die Verkehrssicherheit relevant sind, z.B. bei Beschädigung eines Rücklichts, nicht mehr von einem Bagatellschaden gesprochen werden kann.

Kein Unfall ohne fremden Schaden

Hat man durch eine Berührung mit einem anderen Fahrzeug nur einen Schaden am eigenen Fahrzeug oder Fahrrad verursacht, ohne das andere Fahrzeug zu beschädigen, liegt kein Unfall vor.

Gerade moderne Autos haben aber teilweise Sensoren oder andere Komponenten, die äußerlich keinen Schaden aufweisen, aber nach einer auch nur leichten Kollision reparaturbedürftig sein können.

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Wie sollte man sich bei einem Unfall verhalten?

Der Straftatbestand des unerlaubten Entfernens vom Unfallort soll vor allem sicherstellen, dass die am Unfall beteiligten Verkehrsteilnehmer ihre Daten zur Sicherung möglicher zivilrechtlicher Ansprüche austauschen. Der Straftatbestand soll der Beweissicherung zur Klärung der zivilrechtlichen Haftung dienen. Aus diesem Grund ist es wichtig, dass nach einem Unfall alle Anstrengungen unternommen werden, damit ein Austausch der Daten möglich ist.

Nach einem Unfall ist sofortiges Anhalten geboten. Natürlich muss ein sicheres Anhalten unter Berücksichtigung der Verkehrssituation und der Unfallstelle möglich sein. Daher kann es auch zulässig sein, bei der nächstmöglichen Gelegenheit anzuhalten, anstatt sich oder andere in Gefahr zu bringen.

Nicht einfach weiterfahren!

Auch wenn es menschlich ist und man im ersten Schreck vielleicht ohne böse Absicht weiterfährt, kann dies bereits den Straftatbestand des § 142 StGB erfüllen. Wer z.B. nach einem Unfall noch 250 Meter weiterfährt und dann an die Unfallstelle zurückkehrt, hat sich bereits unerlaubt vom Unfallort entfernt. Ob dies bereits strafbar ist, hängt immer vom Einzelfall ab. Rechtzeitiges und ortsnahes Anhalten (in Hör- und Sichtweite) ist in jedem Fall erforderlich.

Bei Unfällen mit Personenschaden sind nach dem Anhalten zunächst die Verletzten zu versorgen und gegebenenfalls Rettungskräfte zu alarmieren. Die Unfallstelle ist abzusichern, mögliche Zeugen sind zu suchen und ihre Personalien aufzunehmen.

Reicht es, einen Zettel hinter den Scheibenwischer zu stecken?

Insbesondere bei parkenden Fahrzeugen kann es zu Parkunfällen kommen. Der Fahrer oder Halter des beschädigten Fahrzeugs ist dann meist nicht an seinem Fahrzeug anzutreffen. Ein klassisches Beispiel ist der Parkrempler auf einem Supermarktparkplatz. Der Unfallgegner ist gerade beim Einkaufen und nicht an seinem Fahrzeug.

Nun kommt es häufiger vor, dass Unfallverursacher in einem solchen Fall, z.B., weil sie selbst einen Termin haben, einfach die Kontaktdaten notieren und diesen Zettel hinter den Scheibenwischer an die Windschutzscheibe heften. Einerseits kann ein solcher Zettel durch Witterungseinflüsse weggeweht werden oder die Daten können durch Regen abgewaschen werden, so dass der Unfallgegner keine Kontaktdaten hat. Zum anderen kann ein solcher Zettel auch von Dritten entfernt oder weggeworfen werden.

Angemessene Wartezeit

Nach der Regelung des § 142 Abs. 1 Nr. 2 StGB muss man als Unfallbeteiligter eine „angemessene“ Zeit warten, wenn keine andere Person wie der Fahrer des beschädigten Fahrzeugs zur Feststellung bereit ist. Tut man dies nicht, verwirklicht man ebenfalls den Straftatbestand des unerlaubten Entfernens vom Unfallort. Es reicht also nicht aus, bei einem solchen Unfall lediglich einen Zettel hinter den Scheibenwischer zu klemmen.

Hinsichtlich der angemessenen Wartezeit gibt es keine allgemeingültigen Regeln. Es kommt vor allem auf die Jahreszeit, die Uhrzeit, die Witterungsverhältnisse, den Unfallort und auch auf die Schadenshöhe an. An einem sonnigen Tag wird man von einem Unfallverursacher mehr Wartezeit verlangen können als in einer kalten Winternacht bei Schnee. Eine Wartezeit von bis zu einer Stunde kann zumutbar sein.

Statt eine angemessene Zeit zu warten, kann man auch die Polizei rufen oder sich zur nächsten Polizeidienststelle begeben, um den Unfall zu melden. Letzteres ist aber immer mit dem Risiko verbunden, dass in der Zwischenzeit der Fahrer/Halter des beschädigten Fahrzeugs den Unfall bemerkt und Anzeige wegen Unfallflucht erstattet, auch wenn der Unfallverursacher in bester Absicht handeln wollte. Wenn die Polizei gerufen wird, sollte man darauf bestehen, dass sie kommt.

Welche Strafe droht bei Fahrerflucht?

Der Strafrahmen, d.h. die mögliche Strafe, liegt bei unerlaubtem Entfernen vom Unfallort bei Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren. Hinzu kommen „Punkte in Flensburg“. Auch ein Fahrverbot und der Entzug der Fahrerlaubnis sind möglich. Entscheidend ist die Höhe des entstandenen Schadens.

Bis einem Sachschaden von ca. 1.500 Euro drohen ein Fahrverbot von ca. 3 Monaten sowie eine Geldstrafe. Ab einem Sachschaden von mehr als ca. 1.500 Euro drohen 3 Punkte in Flensburg sowie der Entzug der Fahrerlaubnis mit einhergehender Sperre zur Neuerteilung der Fahrerlaubnis von im Schnitt 12 Monaten. Hinzu kommt die Verhängung einer Geldstrafe. Je nach Bundesland, Richter und Tatumständen können diese Werte jedoch deutlich variieren.

Bei einem Fahrverbot erhält man den Führerschein nach der festgesetzten Zeit automatisch zurück. Bei einem Entzug der Fahrerlaubnis wird diese aberkannt. Nach einer Sperrfrist kann die Fahrerlaubnis bei der Straßenverkehrsbehörde neu beantragt werden. Die Behörde entscheidet, ob für die Wiedererteilung z.B. eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) erforderlich ist.

Strafmilderung durch nachträgliche Feststellung

Das Gesetz sieht in § 142 Abs. 4 StGB die Möglichkeit einer Strafmilderung vor. Hat sich ein Unfallbeteiligter entfernt, ohne den Unfall zu melden, kann er die Unfallmeldung und die Feststellung seiner Personalien nachträglich ermöglichen. Eine Strafmilderung ist nur zulässig, wenn man die nachträgliche Feststellung seiner Daten innerhalb von 24 Stunden nach dem Unfall ermöglicht. Dies kann z.B. dadurch geschehen, dass man sich bei der Polizei meldet.

Voraussetzung für die Strafmilderung ist weiter, dass es sich nur um einen Unfall mit geringem Sachschaden handelt, die Polizei noch nicht ermittelt hat und sich der Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs ereignet hat, also zum Beispiel ein Parkunfall.

Das Gericht kann bei Vorliegen der Voraussetzungen die Strafe mildern oder sogar ganz von einer Bestrafung absehen. Allerdings ist hierfür eine durchdachte Verteidigungsstrategie und ein entsprechend fundierter Vortrag erforderlich. Man sollte sich nicht darauf verlassen, dass das Gericht mildernden Umstände von sich aus berücksichtigt.

Welche Strafe bei Trunkenheit am Steuer droht, lesen Sie in diesem Beitrag

Trunkenheit am Steuer

Fazit:

  • Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort: Fahrerflucht begeht, wer sich nach einem Unfall vorsätzlich vom Unfallort entfernt oder seine Personalien nicht unverzüglich feststellen lässt.
  • Was als Unfall gilt: Als Unfall gilt jeder Schaden, der sich im öffentlichen Straßenverkehr ereignet, z.B. ein Parkrempler. Auch Bagatellschäden müssen gemeldet werden und können strafbar sein, wenn man sich unerlaubt entfernt.
  • Verhalten bei einem Unfall: Sofortiges Anhalten ist Pflicht. Auch ein kurzes Wegfahren und Wiederkommen kann als Fahrerflucht gewertet werden. Bei Personenschäden haben Erste Hilfe und Verständigung der Rettungskräfte Vorrang.
  • Richtiges Verhalten nach einem Unfall: Es reicht nicht aus, einen Zettel an einem parkenden Fahrzeug zu hinterlassen. Man muss eine angemessene Zeit warten oder die Polizei rufen.
  • Strafen bei Unfallflucht: Strafen können Geldstrafen oder Freiheitsstrafen, Punkte in Flensburg, ein Fahrverbot oder sogar der Entzug der Fahrerlaubnis sein. Die Höhe der Strafe richtet sich nach dem entstandenen Schaden und den Umständen der Tat.
  • Möglichkeit der Strafmilderung: Es besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit der Strafmilderung, wenn man innerhalb von 24 Stunden nach dem Unfall seine Daten meldet, bevor die Polizei ermittelt.

FAQ zum Thema Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort:

Ist Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort Fahrerflucht?

Ja, unerlaubtes Entfernen vom Unfallort wird umgangssprachlich auch als Fahrerflucht oder Unfallflucht bezeichnet. Fährt man nach einem Unfall einfach weiter und verlässt damit den Unfallort, erfüllt man den Straftatbestand des unerlaubten Entfernens vom Unfallort und begeht damit Fahrerflucht.

Wie sollte man sich bei einem Unfall verhalten?

Nach einem Unfall ist sofortiges Anhalten Pflicht. Natürlich muss ein sicheres Anhalten unter Berücksichtigung der Verkehrssituation und der Unfallstelle möglich sein, rechtzeitiges und ortsnahes Anhalten ist aber in jedem Fall erforderlich. Bei Unfällen mit Personenschaden müssen zuerst die Verletzten versorgt und gegebenenfalls Rettungskräfte alarmiert werden. Die Unfallstelle muss abgesichert, Zeugen gesucht und deren Personalien aufgenommen werden.

Reicht es, einen Zettel hinter den Scheibenwischer zu stecken?

Nein, es reicht nicht aus, lediglich einen Zettel hinter den Scheibenwischer zu stecken. Nach § 142 Abs. 1 Nr. 2 StGB muss man eine „angemessene“ Zeit warten, wenn keine andere Person zur Feststellung bereit ist. Statt eine angemessene Zeit zu warten, kann man auch die Polizei rufen oder sich zur nächsten Polizeidienststelle begeben, um den Unfall zu melden.

Welche Strafe droht bei Fahrerflucht?

Der Strafrahmen für unerlaubtes Entfernen vom Unfallort liegt bei Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren. Es können „Punkte in Flensburg“ verhängt werden, ein Fahrverbot oder sogar der Entzug der Fahrerlaubnis, abhängig von der Höhe des entstandenen Schadens. Bei einem Sachschaden von über ca. 1.500 Euro droht der Entzug der Fahrerlaubnis.

Gibt es eine Möglichkeit der Strafmilderung?

Ja, unter bestimmten Voraussetzungen besteht die Möglichkeit der Strafmilderung. Wenn man innerhalb von 24 Stunden nach dem Unfall seine Daten meldet und es sich um einen Unfall mit geringem Sachschaden handelt, kann das Gericht die Strafe mildern oder sogar ganz von einer Bestrafung absehen.

Bildquellennachweis:  Smederevac | Canva

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